Vor einiger Zeit entschied das Landgericht München (Urt. v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20), dass der dynamische Abruf von „Google Fonts“ (Schriftarten) von den Google Servern gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt.
Jetzt fordern einige Einzelpersonen und sogenannte Abmahnanwälte mit Verweis auf das Urteil Zahlungen von Website-Betreibern, weil diese gegen Datenschutzrecht verstoßen. Grundsätzlich kann man bei der Verwendung von Google-Fonts vereinfacht zwischen zwei Methoden unterscheiden:
1. Lokale Variante: Die auf der Website verwendeten Schriftarten wurden heruntergeladen und in der Website eingebunden.
2. Dynamische Variante: Eingebundene Schriftarten werden von den Google Servern abgerufen.
Letzteres ist der Kern des Problems. Während des Abrufs der Google Fonts wird die IP-Adresse des Website-Besuchers an Google übermittelt und ohne vorherige Zustimmung des Website-Besuchers außerhalb der EU „verarbeitet“.3
Wir empfehlen Ihnen, Google Fonts lokal einzubinden, so dass die IP-Adresse des Nutzers nicht mehr an Google-Server übertragen wird. Da die Verarbeitung auf den eigenen Servern stattfindet, ist weder die Aufklärung des Nutzers noch eine Erwähnung in der Datenschutzerklärung erforderlich.
Gerne sind wir bereit, Sie im Rahmen der Umstellung zu begleiten und zu unterstützen.
Sprechen Sie uns an!
Nachtrag
Am 22.11. hat der Heise-Verlag einen Interessanten Beitrag zum Thema veröffentlicht: Wackeliges Geschäftsmodell: Weitere Massenabmahnungen wegen Google-Fonts (von Joerg Heidrich und Niklas Mühleis). Darin wird unter anderem empfohlen, auf keinen Fall auf Zahlungsaufforderungen hin sofort zu zahlen: so werde die Abmahnwelle nie ein Ende nehmen, da die Abmahner ja Erfolg hätten:
Juristen sind sich nicht einig, wie Empfänger einer solchen Abmahnung damit umgehen sollten. Klar ist nur: Bezahlen sollte man die Forderungen nicht. Ansonsten reichen die Ratschläge von Ignorieren über Zurückweisen bis zu einem formalen Antwortschreiben per Anwalt.
Wackeliges Geschäftsmodell: Weitere Massenabmahnungen wegen Google-Fonts (von Joerg Heidrich und Niklas Mühleis, auf Heise.de)
Im übrigen machen die Autoren Hoffnung, dass der Spuk vielleicht bald vorbei sein könnte, vor allem wenn angeschriebene Firmen nicht mehr einfach zahlen.
Geschäftsmodell könnte vor Gericht kippen
Die Stellungnahme enthält zudem eine Drohung: Das Unterlassen der Entfernung sowie die Nichtzahlung würden zu „weitergehenden rechtlichen Konsequenzen“ führen. Wie diese aussehen, sagen die Rechtsanwälte nicht. Es sind auch keine Verfahren bekannt geworden, in denen das Abmahn-Duo seine Forderungen gerichtlich durchgesetzt hat. Möglicher Grund: Solche Verfahren wären für die Abmahner gefährlich, da bereits wenige ablehnende Entscheidungen deren Geschäftsmodell beenden würde.
Wackeliges Geschäftsmodell: Weitere Massenabmahnungen wegen Google-Fonts (von Joerg Heidrich und Niklas Mühleis, auf Heise.de)
Natürlich bleibt es die sicherste Lösung für die eigene Website, die Google Fonts entweder lokal, auf dem eigenen Server abzulegen und von dort einzubinden oder alternativ andere Schriftarten, zum Beispiel den „System Font Stack“ zu verwenden. Sprechen Sie uns an!
Hinweis zu Datenschutz-Themen: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Wir informieren Sie über aktuelle EDV- oder Datenschutz-Themen. Wenn Sie weitergehende Fragen zum Datenschutz haben, sprechen Sie bitte mit Ihrem Datenschutzbeauftragten oder Ihrem Rechtsanwalt. Wenn Sie einen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen suchen, sind wir Ihnen gern behilflich.